AMTSSIGNATUR DER GEMEINDE MEISELDORF
GEMÄß § 19 E-GOVERNMENT-GESETZ (E-GovG)
Die von der Gemeinde Meiseldorf im elektronischen Wege amtlich gefertigten Dokumente weisen die Amtssignatur der Gemeinde Meiseldorf auf. Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen seitens einer Behörde aufgebracht werden und macht damit kenntlich, dass es sich um ein amtliches Schriftstück von der bezeichneten Behörde handelt.
Die Kenntlichmachung der Behörde wird im Zertifikat der Signatur durch ein spezielles Attribut („Verwaltungseigenschaft“) ausgedrückt und durch die Bildmarke der Behörde visualisiert.
Gemäß § 19 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument darzustellen durch
- die Bildmarke der Behörde und
- einem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde.
ÜBERPRÜFUNG DES AMTSSIGNIERNTEN ELEKTRONISCHEN DOKUMENTS
Die elektronische Signatur auf einem elektronischen Dokument kann mittels der Signaturprüffunktion des Adobe Acrobat Readers oder einer kompatiblen Software überprüft werden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
VERIFIZIERUNG DES AUSDRUCKS EINES AMTSSIGNIERNTEN ELEKTRONISCHEN DOKUMENTS
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Behörde von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Behörde zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild ausreicht.
Zur Verifizierung können Sie das Dokument – bitte zur Gänze – an die jeweils zuständige Dienst- oder Geschäftsstelle wie folgt übermitteln:
- elektronisch • per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
- per Fax
- postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
- persönlich